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 Kosten eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes als Voraussetzung für die Beantragung einer Verbraucherinsolvenz



Nach § 305 Insolvenzordnung (InSO) muss bei der Beantragung einer Verbraucherinsolvenz, die wiederum den Weg in die Restschuldbefreiung ermöglicht, von einer geeigneten Stelle (Schuldnerberatungsstelle oder Rechtsanwalt) bescheinigt werden, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern gescheitert ist.

Die Kosten dieses außergerichtlichen Verfahrens wurden, wenn ein Rechtsanwalt damit beauftragt wurde, in der Vergangenheit im Rahmen der Beratungshilfe übernommen, d.h. auf den Betroffenen kam maximal eine Kostenbelastung von 15 € Eigenanteil zu. Jetzt weigern sich zunehmend immer mehr Amtsgerichte, Beratungshilfe in solchen Fällen zu gewähren und verweisen auf die kostenlose Beratung durch Schuldnerberatungsstellen. Dabei wird übersehen, dass die Wartezeiten dort teilweise mehrere Monate betragen und rechtliche notwendige Maßnahmen (Pfändungsfreigaben der Konten, Versorgung mit Energie, Erhalt des Wohnraumes etc.) bis zur Verfahrenseröffnung nicht von Schuldnerberatungsstellen wahrgenommen werden.

Durch die jetzige Praxis der Nichtgewährung von Beratungshilfe und die künftige Neuregelung (siehe nebenstehenden Kasten) wird der Andrang bei den kostenlosen Schuldnerberatungsstellen deutlich ansteigen ebenso wie die Wartezeiten.

Meine Kanzlei ist auch weiterhin bereit, außergerichtliche Schuldenbereinigungspläne durchzuführen und Insolvenzverfahren bis zur Eröffnung mit zu begleiten.

Bei einzelnen Berliner Amtsgerichten wurden in letzter Zeit wieder Beratungshilfescheine für ein Verbrauchersinsolvenzverfahren ausgestellt, durch die die Kosten von der Landeskasse übernommen werden

Für meine Tätigkeit berechne ich bei Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens:

1 - 5 Gläubiger.                        350,00 €

6 - 10 Gläubiger                       450,00 €

11 - 15 Gläubiger                     550,00 €

16 - 20 Gläubiger                     650,00 €

Einzelvereinbarung bei mehr als 20 Gläubigern, Honorare jeweils zzgl. 19 % Umsatzsteuer, Ratenzahlung bei Anzahlung möglich.